Kirchengemeinde
Idensen-Mesmerode

 

 

 

 

 

 

Gemeindeversammlung

Wir veranstalten jedes Jahr eine Gemeindeversammlung in unserer Gemeinde. Was ist eine Gemeindeversammlung? Und welche Mitbestimmung hat jedes Gemeindeglied im Rahmen einer Gemeindeversammlung. Ein Blick ist die entsprechende Verordnung ist dabei sehr interessant.

In der Kirchegemeindeordnung steht:

§ 73 Einberufung

( 1 ) Der Kirchenvorstand beruft einmal jährlich eine Versammlung der wahlberechtigten Glieder der Kirchengemeinde (Gemeindeversammlung) ein. Unter Beteiligung des Pfarramtes berichtet er rückblickend über die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 und stellt eine entsprechende Planung für das kommende Jahr vor.
( 2 ) Zur Beratung wichtiger, das Gemeindeleben berührender Angelegenheiten kann der Kirchenvorstand jederzeit eine Gemeindeversammlung einberufen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand ist zur Einberufung einer Gemeindeversammlung verpflichtet, wenn diese unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes von sechsmal soviel wahlberechtigten Gliedern der Kirchengemeinde, wie Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Amt sind, gefordert oder von dem Kirchenkreisvorstand angeordnet wird.
( 4 ) Nichtwahlberechtigte Glieder der Kirchengemeinde, die nach § 67 Abs. 1 an der Aufsicht Beteiligten sowie vom Kirchenvorstand eingeladene Kirchenglieder und Sachkundige können an der Gemeindeversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 74 Aufgaben und Befugnisse

Die Gemeindeversammlung berät die ihr vorgelegten Verhandlungsgegenstände. Sie kann Anregungen und Vorschläge an den Kirchenvorstand richten, die dieser in angemessener Frist zu beantworten hat. Sie kann die Bildung eines Gemeindebeirates beantragen.

§ 75 Einladung

Die Einladung zu einer Gemeindeversammlung ist in der Regel an zwei vorangehenden Sonntagen mit Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung abzukündigen und wie sonst üblich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe soll durch andere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden.

§ 76 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes eröffnet die Gemeindeversammlung. Diese wählt ihre Verhandlungsleitung. Der Kirchenvorstand kann hierfür einen Vorschlag unterbreiten.

§ 77 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn sechsmal soviel wahlberechtigte Glieder der Kirchengemeinde, wie Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Amt sind, anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten gefasst; Stimmenthaltung ist zulässig.

 

 

 

 

 

 

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